1. Vertragsgegenstand
1.1.
Greentel Kommunikations- und Dienstleistungs GmbH, mit dem Sitz in 8052 Graz, Schererstrasse 5 (in Folge Greentel genannt) gewährt seinen Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Zugang zu Telekommunikations- und Datennetzen und die darüber erfolgende Inanspruchnahme von Informations Technologie- und Kommunikationsdienstleistungen und Diensten aller Art, insbesondere mit dem Ziel, dem Kunden eine zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme konditions- und qualitätsoptimierte Verbindung zu vermitteln.
1.2.
Voraussetzung der Inanspruchnahme der von der Greentel angebotene iTK-Dienstleistungen und Dienste ist der Abschluss eines Kundenvertrages, der alle für die iTK-Dienstleistung relevanten Daten des Kunden beinhaltet.
1.3.
Greentel erbringt Leistungen auf Grundlage der nachfolgenden AGB`s.
1.4.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von Greentel nicht anerkannt, es sei denn, Greentel stimmt Ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die AGB gelten auch dann, wenn Greentel in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden seine Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführt. Inhalte ggf. zusätzlich vereinbarter Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Verträge haben Vorrang vor den AGBs, ohne dass diese im Übrigen ihre Gültigkeit verlieren.
1.5.
Greentel ist berechtigt, dass Anbot aus technischen Gründen (etwa wenn der TA Anschluss des Kunden noch hinter einem analogen Wählamt der TA liegt, oder ein Fehler in Hard- bzw. Software vorliegt), aus wirtschaftlichen Gründen (etwa bei mangelnder Bonität oder wenn der Abschluss nach kaufmännischen Grundsätzen für Greentel unwirtschaftlich wäre), aus rechtlichen oder betrieblichen Gründen (etwa bei mangelnder Eigenmacht bzw. Besachwalterung des Kunden) abzulehnen.
1.6.
Greentel nutzt zur Erfüllung der Leistung neben eigenen technischen Einrichtungen eine Vielzahl nationaler wie internationaler Verbindungs- und Teilnehmernetzte. Greentel hat dabei auf die Netze anderer Netzbetreiber selbst keinen unmittelbaren Einfluss.
1.7.
Der Kundenvertrag ermöglicht die Nutzung der von Greentel bezogenen technischen Einrichtungen. Bestehende Netzzugänge (z.B. Telefonanlagen) des Kunden bleiben an das öffentliche Wählnetz angeschlossen. Die Auswahl des Verbindungsnetzbetreibers erfolgt durch Greentel nach eigenem Ermessen, wobei eine zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme konditionsoptimierte Verbindung aus einer Mehrzahl von Verbindungsnetzbetreibern ausgewählt wird.
1.8.
Greentel weist ausdrücklich darauf hin, dass die angebotenen iTK-Dienstleistungen und Dienste unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Technik, Einschränkungen unterliegen können, die jedoch außerhalb des Einflussbereichs von Greentel liegen. Für solche Einschränkungen haftet Greentel nicht.
1.9.
Greentel stellt dem Kunden Telekommunikation und Dienste vorbehaltlich der Bereitstellung von Fest- und Wählverbindungen durch mindestens einen verfügbaren Netzbetreiber ganzjährig, täglich 24 Stunden zur Nutzung zur Verfügung.
1.10.
Die Dienstleistung von Greentel beinhaltet die Anbindung an ein aktives Netzwerk Management Center zur Abfrage des Statusreports, sowie Soft- und Firmware Updates. Programmierung und Änderung der Routingtabellen, der Zeitfenster und der Gebühreneinträge von Verbindungsnetzbetreibern sowie die Überwachung der Netzkapazitäten. Greentel stellt ihren Kunden eine 24 Stunden Servicehotline zur Verfügung.
2. Haftung
2.1.
Greentel haftet im Fall: a) leichter Fahrlässigkeit nur für unmittelbare Schäden an der Sache und Personen; b) eines Vermögensschaden wenn dieser von Greentel, den gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob Fahrlässig verursacht worden ist. Im Fall grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf EUR 12.718,-- je Kunde und Einzelfall begrenzt (gilt gegenüber Unternehmern).
2.2.
Die in Ziffer 2.1 enthaltenen Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und/oder für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Die gesetzliche Haftung für Personenschäden nach zwingenden gesetzlichen Regelungen sowie dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
2.3.
Soweit die Haftung von Greentel ausgeschlossen wurde oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
2.4.
In keinem Fall haftet Greentel für Schäden, die sich aus dem von Greentel nicht verschuldeten Wegfall von Genehmigungen, Lizenzen oder den Ausfall von Einrichtungen der Netzbetreiber ergeben.
2.5.
Greentel haftet nicht für Schäden, die durch unberechtigte, unmittelbare oder mittelbare Eingriffe des Kunden oder Dritter in die Einrichtungen von Greentel entstanden sind.
2.6.
Die Regulierung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen Dritter bleibt ausschließlich Greentel vorbehalten. Für unberechtigte erteilte Zugeständnisse des Kunden gegenüber Dritten haftet Greentel nicht.
2.7.
Verletzt der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft, so hat er- unbeschadet sonstiger gesetzlicher rechte von Greentel die durch sein Verhalten Greentel entstehenden Schäden zu ersetzen und/oder von den berechtigten Ansprüchen Dritter auf erstes Auffordern, freizustellen.
2.8.
Greentel haftet nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter (ausgenommen Erfüllungsgehilfen nach § 1313a, 1315 ABGB) , höhere Gewalt (z.B. atmosphärische Entladungen) oder Einwirkungen durch von Kunden angeschlossene Geräte zurückzuführen sind.
3. Zahlungsmodalitäten, Verzug, Aufrechnung
3.1.
Greentel erstellt monatlich eine Rechnung für Inanspruch genommene Telekommunikationsdienstleistungen und Dienste. Der ausgewiesene Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung fällig.
3.2.
Der Kunde erteilt mit Abschluss des Kundenvertrags sein Einverständnis zur Teilnahme am Bankeinzugsverfahren. Die Rechnungsbeträge werden jedenfalls per Lastschrift von einem vom Kunden zu benennenden Bankkonto von Greentel abgebucht.
3.3.
Der Kunde verpflichtet sich, zum Zeitpunkt des Lastschrifteneinzugs für ausreichend Deckung auf dem von ihm angegebenen Konto zu sorgen. Für eine vom Geldinstitut zurückgegebene Lastbuchung wird eine Gebühr von EUR 50,-- zuzüglich der gesetzlichen Mwst. erhoben. Das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht wird lt. KSchG wird dadurch nicht berührt.
3.4.
Wird eine Einzugsermächtigung widerrufen, so kann Greentel dem Kunden eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 19,-- zuzüglich der gesetzlichen Mwst. für die administrative Abwicklung verrechen.
3.5.
Hält der Kunde vereinbarte Zahlungstermine nicht ein, werden vorbehaltlich eines weiteren Verzugsschadens Fälligkeitszinsen von 5%-Punkten jährlich über den jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank fällig. Der Kunde kann jedoch eine geringe Höhe des Verzugsschadens nachweisen.
3.6.
Greentel darf im Falle des Zahlungsverzugs eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Eine Unterbrechung des Zugangs zu Notrufen ist nicht zulässig. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt davon unberührt. Ab einem Zahlungsverzug von zwei Monaten kann die Forderung zur Eintreibung ohne weitere Benachrichtigung an Dritte (Rechtsanwälte oder Inkassobüros) zediert werden
3.7.
Etwaige Einwendungen hat der Kunde binnen 30 Tagen nach Rechnungsübersendung zu erheben. Widerspricht der Kunde der Rechnung innerhalb der vorgenannten Frist nicht, gilt diese als genehmigt. Der Verbraucher erhält einen deutlichen Hinweis über das Verhalten und über die bestehende Einspruchsfrist von 30 Tagen auf der Rechung.
3.8.
Greentel speichert die Verbindungsdaten für 30 Tage nach Rechnungsversand, es sei denn der Kunde veranlagt ausdrücklich eine vorgezogene Löschung. Danach werden diese in jedem Fall gelöscht.
3.9.
Sowohl nach einer erfolgten Kündigung als auch nach Erhalt der Schlussrechnung sind die während bzw. nach der Vertragslaufzeit in Anspruch genommenen, jedoch noch nicht abgerechneten iTK-Dienstleistungen und Dienste zu vergüten. Die Kosten durch Demontage werden nach Aufwand verrechnet.
3.10.
Der Kunde kann gegen Ansprüche von Greentel nur aufrechnen, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich der Zahlung ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Kunden auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Dieser Absatz gilt nur gegenüber Unternehmern.
3.11.
Die Kunden werden maximal Quartalsweise abgerechnet, wobei fixe Gebühren wie im Internet oder VoIP im Vorhinein und variable Kosten wie in der Telefonie oder individuelle Trafficabrechnungen im Internet im Nachhinein verrechnet werden.
3.12.
Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei Einwendungen. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, kann aber auch diesfalls sofort fällig gestellt werden.
4. Kündigung
4.1.
Die Laufzeit des Kundenvertrags beginnt mit der Freischaltung der technischen Einrichtungen durch Greentel und wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Für den Bereich Festnetztelefonie besteht keine Mindestvertragslaufzeit und diese kann jederzeit zum Monatsletzten gekündigt werden. Die Mindestvertragsdauer für Greentel Business-Produkte beträgt 12 bzw. 24 Monate, sofern keine andere Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Der Vertrag verlängert sich automatisch um die im Kundenvertrag vereinbarte Laufzeit, falls dieser nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich oder per Fax gekündigt wurde. Konsumenten werden zeitnah vor Beginn der Frist von 3 Monate schriftlich verständigt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen, ansonsten ist die Kündigung bis zum Vertragsende möglich.
4.2.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt beiderseits insbesondere dann vor, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen oder die Auslegung der Anwendung dieser Rahmenbedingungen, auf denen dieser Vertrag beruht, der Gestalt ändern, dass die von Greentel geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann. Das gleiche gilt, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Kunde gegen Strafvorschriften verstößt.
4.3.
Greentel ist darüber hinaus zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn der Kunde nach qualifizierten Mahnverfahren mit einer Nachfrist von 2 Wochen und Hinweis auf die Einstellung der Dienste nach 2 Monate mit der Zahlung seines monatlichen Rechnungsbetrags in Verzug ist.
• Greentel nach Vertragsbeginn Umstände bekannt werden, die Greentel zu erheblichen Zweifeln bezüglich Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen und der Kunde trotz Aufforderung nicht binnen 2 Wochen eine angemessene Sicherheit gestellt hat.
• die fehlende Bonität des Kunden feststeht (z.B. ein Insolvenzverfahren eröffnet und/oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde).
• sich wesentliche marktmäßige Rahmenbedingungen nach Vertragsabschluß ändern, wie zum Beispiel Entfall der Tarifgenehmigung durch die Regulierungsbehörde Telekom Control GmbH, die Lieferung der Leistung aus anderen, nicht von Greentel zu vertretenden, insbesonders technischen Gründen unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
• der Kunde eine andere wesentliche Bestimmung des Kundenvertrags nachhaltig verletzt.
4.4.
Eine auf einen wichtigen Grund gestützte außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrunds schriftlich erfolgen.
4.5.
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
5. Datenschutz und Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
5.1.
Auf Grundlage des Datenschutzgesetzes verpflichten sich die Vertragspartner, Personen- bezogene Daten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nur für den im Teilnehmervertrag vereinbarten Zweck zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Soweit Greentel gemäß dem Telekommunikationsgesetz in der jeweils geltenden Fassung zur Weitergabe verpflichtet ist, wird Greentel dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.
5.2.
Weiters verpflichten sich die Vertragspartner, über technische, kaufmännische und personelle Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragspartner Stillschweigen zu bewahren und Informationen darüber unbeschadet der anderen Punkte nicht an Dritte weiterzugeben.
5.3.
Der Dritte stimmt zu, dass Vermittlungsdaten für Zwecke der Vertragsabwicklung, des Marketing eigener Telekommunikationsdienste, deren Weiterentwicklung, der Bedarfsanalyse, der Planung des Netzausbaues und der Kundenberatung verwendet werden dürfen.
5.4.
Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass eine Anfrage an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 oder eine andere Gläubigerschutzinstitution erfolgt. Er stimmt weiters ausdrücklich zu, dass für Bonitätsprüfung und/oder Inkasso benötigte Daten des Kunden, wie insbesondere der Name des Kunden (einschließlich frühere Namen), das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Anschrift, der Beruf, der vereinbarte Kredit bzw. Kreditrahmen, der offene Saldo sowie im Falle des Zahlungsverkehrs die Mahndaten an Rechtsanwälte, Scoringfirmen, Auskunfteien, Inkassoinstitute, die für andere Warenkreditgeber zugängliche Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 oder andere Gläubigerschutzinstitutionen übermittelt werden.
6. Sonstige Bestimmungen
6.1.
Bei begründetem Verdacht des Missbrauchs der von Greentel bereitgestellten iTK-Dienstleistungen und Dienste ist Greentel berechtigt, die weitere Nutzung ohne Ankündigung zu unterbinden. Leistungen, die im Rahmen des Kundenvertrags erbracht werden, dürfen von Kunden nicht in rechtswidriger Weise (z.B. strafbare Handlungen) verwendet werden. Der Kunde haftet für die Folgen rechtswidriger Inanspruchnahme sowie für die Folgen rechtswidrigen Inhalts einer Telekommunikations- und/oder Datenverbindung Der Kunde hat seine Identität bei Anbotsstellung mit einem amtlichen Lichtbildausweis bzw. Firmenbuchauszug oder Registerauszug nachzuweisen.
6.2.
Greentel behält sich das Recht vor, Pflichten aus diesen Vertrag durch geeignete Dritte ausführen zu lassen.
6.3.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Ausgenommen hiervon sind Kosumenten lt. KSchG.
6.4.
Sollten einzelne Bestimmungen des Kundenvertrags und der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Kundenvertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, wird als Gerichtsstand Graz vereinbart. Greentel kann Rechte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt von der vorstehenden Vereinbarung unberührt.
6.5.
Das Vertragsverhältnis sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Handlungen unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss internationalen Rechts sowie des UN Kaufrechts. Der Auftraggeber unterwirft sich der inländischen Gerichtsbarkeit. Konsumenten sind lt. dem KSchG davon ausgenommen.
7. Besondere Bestimmungen für Firewalls
7.1.
Bei Firewalls/VPN, die von Greentel aufgestellt und/oder betrieben und/oder überprüft wurden, geht Greentel prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligem Stand der Technik vor. Der Auftraggeber wird aber darauf hingewiesen, dass eine absolute Sicherheit (100 %) und volle Funktionstüchtigkeit von Firewall-Systemen nicht bestehen kann.
7.2.
Die Haftung von Greentel für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Auftraggeber installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist deshalb ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gelten diesbezüglich nachfolgende Besonderheiten: Die Haftung von Greentel für Sachschäden ist nur bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; von gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen aus Sachlieferung auf Vertragsaufhebung oder Preisminderung kann sich Greentel durch Austausch einer mangelhaften Sache gegen eine mängelfreie in angemessener Frist befreien.
8. Besondere Bestimmungen für Domains
8.1.
Greentel vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Domaininhabers, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für Domain-Adressen (wie z.B. .com, .net, .org, .info, .biz) von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle eingerichtet. Greentel fungiert hinsichtlich der von der Registrierungsstelle verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); Greentel übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit einer Domain; Greentel erwirbt oder vergibt daher keine Rechte an der Domain-Bezeichnung. Greentel treffen auch keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Domain, insbesondere ist Greentel nicht zur Prüfung auf rechtliche Zulässigkeit der Domain-Bezeichnung verpflichtet. Was die Einrichtung und Führung der Domain betrifft, besteht ein Vertragsverhältnis lediglich zwischen dem Domaininhaber und der Registrierungsstelle. Ausdrücklich festgehalten wird, daß Greentel insbesondere keinerlei Haftung dafür übernimmt, daß die Domain zu einem bestimmten Zeitpunkt registriert ist bzw. sein wird.
8.2.
Das Abrechnungsdatum wird durch die Verwaltungsübernahme von Greentel gegenüber der jeweils zuständigen Registrierungsstelle bestimmt. Bereits an eine Registrierungsstelle geleistete Gebühren werden im Falle einer Ummeldung, Andersmeldung oder dergleichen nicht von Greentel rückvergütet und verzichtet der Auftraggeber diesbezüglich auf jegliche Ersatzansprüche gegenüber Greentel. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die Greentel dem Domaininhaber verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Domains, welche nicht von Greentel verwaltet werden, müssen direkt bei der jeweiligen Registrierungsstelle bezahlt werden. Greentel verrechnet dem Domaininhaber diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr. Als Rechnungsadresse fungiert die Anschrift des Domaininhabers. Die Verrechnung an Dritte wird nur nach schriftlicher Vereinbarung mit Greentel über die jeweilige Domain gestattet. Der Domaininhaber verpflichtet sich Greentel über sämtliche sich im Vertragsverhältnis zwischen ihm und der jeweiligen Registrierungsstelle ergebenden Änderungen/Neuerungen (wie etwa neue Zustelladresse, Namensänderung, Weitergabe der Domain, etc.) unverzüglich per Brief oder Fax zu unterrichten. Für allfällige aus Verletzung dieser Verpflichtung ergebende Mehraufwendungen (z.B. Bearbeitungsgebühr für die Umstellung und Rückverrechnung) wird der Domaininhaber Greentel vollkommen schad- und klaglos halten.
8.3.
Festgehalten wird, dass Greentel bei Nichtbezahlung der Verwaltungsgebühr zur Sperrung bzw. Verweigerung beantragter Änderungen berechtigt ist.
8.4.
Der Domaininhaber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Domaininhabers mit der Registrierungsstelle erst endet, wenn der Vertrag mit Greentel aufgelöst wird. Der Domaininhaber hat den Vertrag mit der Registrierungsstelle daher nicht eigens bei der Registrierungsstelle zu kündigen, wenn er den Vertrag mit Greentel aufgelöst hat, vielmehr wird diesfalls die Registrierungsstelle von der Kündigung durch Greentel in Kenntnis gesetzt.
8.5.
Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen von nic.at (abrufbar unter www.nic.at) bzw. der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Domaininhaber von Greentel auf Wunsch zugesandt.
Greentel ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Domaininhaber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird Greentel diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.
Greentel ist nicht verpflichtet die Registrierung von Domains auf Kunden-DNS-Servern zu vermitteln, sondern liegt eine diesbezügliche Entscheidung im freien Ermessen von Greentel. Weiters behält sich Greentel vor, Bestellungen auf fremde DNS-Server nur mit schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und Greentel zu tätigen. Im Falle unrichtiger, ungültiger oder rechtswidriger Angaben des Auftraggebers ist Greentel zur Verweigerung von Domainbestellungen berechtigt.
8.6.
Bei Nichteinhaltung der handelsüblichen Wartezeiten, die durch fehlende oder nicht zugesandte Daten (Vollmachten) an Greentel auftreten, behält sich Greentel vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die dadurch entstandenen Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet. Eine erneute Wiederaufnahme des Vertrages ist wie eine Neubestellung zu behandeln
8.7.
Greentel übernimmt keinerlei Haftung für die von der jeweiligen Domainverwaltungsstelle gegenüber dem Domaininhaber übernommenen Vertragspflichten.
9. Leistungsfristen und Termine, Rücktritt vom Vertrag
9.1.
Die maximale Frist, innerhalb der ein Anschluss betriebsfähig bereitzustellen ist, sofern greentel nicht auf Dienste Dritter angewiesen ist, beträgt 4 Wochen.Davon abweichende Leistungsfristen und Termine sind nur dann gegenüber Unternehmern verbindlich, wenn sie schriftlich als solche vereinbart wurden.
9.2.
Voraussetzungen für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist welche mindestens zwei Wochen betragen muss. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Für Verbraucher gilt davon abweichend, dass der Rücktritt zumindest schriftlich geltend zu machen ist.
9.3.
Kann die Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist Greentel zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm von Greentel gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Auftraggeber Greentel die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Weiters hat der Auftraggeber bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt zu bezahlen.
9.4.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Greentel einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von Greentel erbrachte Vorbereitungshandlungen. Greentel steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen (dies gilt nur gegenüber Unternehmern). Die Rücktrittsrechte lt. KSchG bleiben davon unberührt (nach §3, §5A KSchG)
10. Schlussbestimmungen
10.1.
Sämtliche Bestimmungen dieser AGB geltennur insoweit ihnen allenfalls zwingendes Recht,insbesonder Konsumentschutzrecht, nicht entgegensteht. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
10.2.
Es gilt österreichisches Recht. Ausgeschlossen sind die Verweisungsnormen österreichen Rechts und das UN Kaufrecht.
10.3.
Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Unternehmer anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
10.4.
Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen des Auftraggebers haben schriftlich zu erfolgen.
10.5.
Es wird auf das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hingewiesen.
10.6.
Streitbeilegung:
Greentel ist bei Erhalt einer Einwendung berechtigt, zunächst ein standardisiertes Überprüfungsverfahren durchzuführen. Diesfalls kann der Auftraggeber binnen einem Monat nach Zugang der aufgrund des Überprüfungsverfahrens ergehenden Entscheidung schriftlich weitere Überprüfungen verlangen. Lehnt Greentel die Einwendungen endgültig ab oder trifft sie binnen vier Monaten nach Einlangen der Einwendungen bei Greentel oder im Fall des Verlangens nach weiteren Überprüfungen keine endgültige Entscheidung, so hat der Auftraggeber bei sonstigem Verlust des Rechts auf Geltendmachung von Einwendungen entweder binnen zwei Monaten nach Zugang der endgültigen Entscheidung oder nach erfolglosem Ablauf der Entscheidungsfrist den Rechtsweg zu bestreiten oder binnen einem Monat ab Zugang der Stellungnahme von Greentel das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (vgl. § 6.19.) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Greentel wird den Auftraggeber auf die obigen Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Folgen hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten Fristen bleiben unberührt. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Auftraggeber Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) gemäß § 122 TKG 2003 der Regulierungsbehörde vorlegen.
Greentel ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrags. Wird jedoch die Regulierungsbehörde zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit des strittigen Rechnungsbetrages aufgeschoben.
Der Auftraggeber nimmt jedoch zur Kenntnis, dass Greentel gemäß § 94 TKG 2003 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO teilzunehmen. Ebenso nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass Greentel gemäß § 106 TKG 2003 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der RufGreenteldrückung verpflichtet sein kann. Diesbezügliche Handlungen von Greentel lösen keine Ansprüche des Auftraggebers aus.
Der Auftraggeber nimmt weiters die Bestimmungen des ECG zur Kenntnis, wonach Greentel unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Auftraggeber zu erteilen.
10.7.
Gemäß § 103 TKG 2003 kann Greentel ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Firma, Adresse, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse erstellen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben.